Promillegrenzen bei E-Scootern

von Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
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40474 Düsseldorf

1. Einführung

Insbesondere durch die Verwendung der modernen Technik und der sog. E-Scooter hat das Delikt der Trunkenheitsfahrt einen enormen Zuwachs bekommen. Vielen ist nicht bekannt, dass ein E-Scooter wie ein Kraftfahrzeug behandelt wird bzw. werden kann. So gilt auch bei einem E-Scooter die Promillegrenze von 0,3 bzw. 1,1.

Die sehr leichte Anmietung und scheinbar grenzenlose Verfügbarkeit erleichtern den Gebrauch enorm. So drängt sich ein solches Gerät dem Benutzer quasi auf und so fällt die (meist schwerwiegende) Entscheidung nach einem feucht- fröhlichen Abend eher zu Gunsten der günstigen Autoalternative aus, anstatt zu Gunsten eines teuren Taxis. Wer dann von der Polizei angehalten wird, wird schnell in die juristische Realität zurückgeholt und sieht sich als Straftäter der strengen Justiz gegenüber. 

 

Problematisch ist zunächst, ob überhaupt eine Strafbarkeit vorliegen kann, wenn mit einem E-Scooter eine Trunkenheitsfahrt unternommen wird, bei der kein Promillewert von 1,6 erreicht wird.

Im Falle des Führens eines Kraftfahrzeuges im Sinne eines Auto läge unproblematisch eine Strafbarkeit vor.

Im Falle einer Fahrt mit einem sog. E-Scooter kann man jedoch auch eine andere Meinung vertreten (wohl bemerkt, in der Rechtsprechung zur Zeit eine Mindermeinung).

2. Tatbestandsprobleme

Doch gemäß BGH - Beschluss vom 2. März 2021 (4 StR 366/20) sind im Falle einer Verurteilung weitere Feststellungen über das verwandte Fahrzeug zu treffen. So heißt es wörtlich:

 

 „aa) In den Fällen II.23. und II.34. fehlt es an Feststellungen zur fahrzeug-

technischen Einordnung des bei den Fahrten verwendeten Elektrorollers. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob das Landgericht zu Recht den für alkoholisierte Führer von Kraftfahrzeugen als unwiderleglichen Indizwert für die Annahme absoluter Fahrtüchtigkeit entwickelten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ (BGH, Beschluss vom28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) seiner rechtlichen Bewertung der Taten zugrunde gelegt hat. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen noch, dass mit dem Elektroroller ohne menschlichen Kraftaufwand eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden konnte, so dass es sich bei diesem um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 eKFV gehandelt haben könnte. Fahrzeuge dieser Klasse zählen zwar gemäß § 1 Abs. 1 eKFV straßenverkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Allerdings werden in § 1 Abs. 1 eKFV verschiedene Fahrzeugarten zusammengefasst, denen zwar der elektrische Antrieb und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gemeinsam sind, die im Übrigen aber unterschiedliche technische Merkmale aufweisen. Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann (vgl. für E-Scooter bejahend BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20, NStZ 2020, 736; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, VRS 138, 20; offenlassend LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 – 3 Qs 81/20, Blutalkohol 58, 293), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Mangels näherer Feststellungen sowohl zu der Fahrzeugklasse des vom Angeklagten genutzten Elektrorollers als auch zu dessen technischen Merkmalen im Einzelnen vermag der Senat die Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu beantworten. Er verweist die Sache daher an das Landgericht zurück, damit die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs treffen kann, auf deren Grundlage der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit zuverlässig bestimmt werden kann.“

  1. Die Rechtsprechung des BGH macht drei Dinge deutlich. Zunächst muss das Tatsachengericht nähere Feststellungen zum Fahrzeugtyp und zu den Spezifikationen gemäß § 1 Abs. 1 eKFV treffen. Ist dies nicht möglich oder wird eine solche Feststellung nicht getroffen, ist das Urteil nicht revisionfest.
  2. Ferner ergibt sich aus dem Beschluss des BGH, dass es bei der Bestimmung von Grenzwerten eben auf diese Feststellungen ankommt, da es von der Fahrzeugklasse abzuhängen scheint, welcher Grenzwert angewandt wird.
  3. Schließlich macht der BGH deutlich, dass die Anwendung der Grenzwerte, welche für Kraftfahrzeuge, respektive Autos und Motorräder gelten, nicht ohne weiteres auf sogenannte E- Scooter angewandt werden können. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass der BGH in seinem Beschluss eben auf die Unterscheidung nach § 1 Abs. 1 eKFV abstellt. Wäre die Rechtslage so eindeutig, dass sogenannte E- Scooter als Kraftfahrzeug einem Auto gleichstehen und dementsprechend dieselben Grenzwerte gelten würden, so hätte der BGH dies in seinem Beschluss klarstellen können. Ebendies hat er aber nicht getan. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Grenzwerte für Autos und Motorräder nicht auf E-Scooter angewandt werden können.

 

Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer wertenden und systematischen Betrachtung der eKFV (die gesetzliche Grundlage für E-Scooter). Dort wird durchgehend, wie auch in der Begründung zur eKFV, ein sogenannter E- Scooter ausschließlich im Vergleich zum Fahrrad gesetzt. So heißt es wörtlich in der Begründung zur eKFV (Drucksache 158/19 – Allgemeiner Teil I.):

 

„Die Fahreigenschaften sowie die Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h bis 20 km/h ähneln am stärksten denen des Fahrrads. Deshalb sollen für diese Elektrokleinsfahrzeuge verkehrs- und verhaltensrechtlich die Regelung über Fahrräder mit Maßgabe besonderer Vorschriften gelten.

(…) Das zugrunde liegende Konzept orientiert sich zugunsten der allgemeinen Verkehrssicherheit an den bestehenden verhaltensrechtlichen Regelung für den Fuß- und Radverkehr, die für Elektrokleinstfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen gelten sollen.“

 

Mit besonderen Vorschriften meint der Gesetzgeber dabei die §§ 10 – 14 eKFV. In diesem finden sich keine weiteren Ausführungen zu den Grenzwerten. Insoweit ist hier die Rechtsprechung des BGH zu den Grenzwerten für Fahrradfahrer anzuwenden.

 

3. Problem § 69 StGB - Fahrerlaubnisentzug

Doch selbst wenn das Tatsachengericht zu dem Schluss kommen sollte, dass der Tatbestand von §316 StGB erfüllt wäre, wäre die Entziehung hier dennoch nicht rechtmäßig. 

So stellt das Landgericht Leipzig zutreffend fest (LG Leipzig, Urt. v. 24.06.2022 - 9 Ns 504 Js 66330/21:

Es ist dem an Recht und Gesetz gebundenen Gericht versagt, bei der Problematik der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter § 69 StGB schlicht für unanwendbar zu erachten, weil sich der E-Scooter ganz erheblich unterscheidet von dem, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter „Kraftfahrzeug" verstanden wird. Allerdings wird ein Gericht bei den Strafnormen, bei denen der Begriff des „Kraftfahrzeugs" zum Tatbestand gehört, sehr genau zu prüfen haben, ob diese Norm auch im Falle des E-Scooters anzuwenden ist.

So bestimmt § 316 a StGB zum Beispiel eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren für den, der zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen An-griff auf den „Führer eines Kraftfahrzeuges" verübt. Dass dies auch bei einem Raub zum Nachteil eines E-Scooter-Fahrers gelten könnte, erscheint fraglich.

Nach § 315 d Abs.1 Nr.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt" oder als Kraft-fahrzeugführer daran teilnimmt. Dass diese Norm das Rennen zwischen E-Scooter-Fahrern erfassen soll, das mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h ausgetragen werden würde, darf bezweifelt werden.

Es erscheint daher auch nicht zutreffend, die Augen vor den Eigentümlichkeiten dieses „Elektrokleinstfahrzeuges" zu verschließen bei der Frage, ob von einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im Regelfall auf die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann bzw. ob bei der Anlasstat der Trunkenheit im Verkehr unbesehen von der Regelwirkung aus § 69 Abs.2 StGB auszugehen ist, ohne zu fragen, ob diese Regelwirkung per se auch bei der Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter gelten kann.

Schon nach Sinn und Zweck des § 69 StGB ist davon auszugehen, dass dieser seinen eigentlichen (ursprünglichen) Anwendungsbereich im Bereich der führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge hat. Weil nur dort wegen der nötigen Erteilung einer Fahrerlaubnis überhaupt eine Eignungsprüfung stattfindet. Bei dem E-Scooter ist dies nicht der Fall; er kann führerscheinfrei genutzt werden und sogar von Personen, die gerade das 14. Lebensjahr vollendet haben. Niemand prüft, ob der E-Scooter-Fahrer nach seinen fahrerischen Fähigkeiten, seinen Kenntnissen von den Regelungen des Straßenverkehrs oder charakterlich geeignet ist.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte eine Maßregel der Besserung und Sicherung (BGHSt 7, 165 (168); 15, 393; MüKoStGB/Athing, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 1; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019 § 69 Rn. 2.). Sie setzt keine schuldhaft begangene, sondern lediglich eine rechtswidrige Tat voraus. Ihr kommt keinerlei Strafcharakter zu – vielmehr ist sie ein rein präventives Instrument zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs(MüKoStGB/Athing, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 1; BeckOK StGB/Heuchemer, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 69 Rn. 1.).

Zentrale Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Feststellung der Ungeeignetheit folgt dabei einem Modell der Indikatoren und Gegenindikatoren, bei dessen Anwendung allerdings zwischen den Anknüpfungstaten nach § 69 Abs.2 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis als Regelfall) und sonstigen Straftaten zu unterscheiden ist. Liegt eine Tat nach § 69 Abs. 2 StGB vor, so ist in der Regel (d.h. ohne sonst vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände und der Täterpersönlichkeit) die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Diese Regelvermutung ist allerdings widerlegbar. Das Gericht muss dazu prüfen, ob entweder der Anlasstat selbst ein Ausnahmecharakter zukommt oder ob ganz besondere Umstände vorliegen, die nach der Tat die Eignung des Täters günstig beeinflusst haben, sodass die Vermutung der fehlenden Eignung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr besteht. Da sich § 316 StGB in Nr. 2 des § 69 Abs. 2 StGB wiederfindet, greift dessen Regelvermutung dem Wortlaut entsprechend im Grundsatz ein. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Regelvermutung bei der Verwirklichung des Tatbestands mittels E-Scooter ausnahmsweise bereits grundsätzlich aufgrund des Ausnahmecharakters der Tat oder jedenfalls aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall regelmäßig widerlegt ist.

Im Gegensatz zu einem PKW ist der E-Scooter aber kein Kraftfahrzeug, das nur mit einer Fahrerlaubnis geführt werden darf. Vielmehr handelt es sich dabei gem. § 3 eKFV um ein Fahrzeug, welches von allen Personen geführt werden darf, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Auf eine gültige Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung kommt es nicht an. Selbst im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte künftig auch während der Sperrfrist ohne Verhängung einer weiteren Maßregel ein E-Scooter geführt werden.

Dass heutzutage auch ein elektrischer Roller, der ohne Fahrerlaubnis ab einem Alter von 14 Jahren, also führerscheinfrei im öffentlichen Verkehr gesteuert werden darf, ebenfalls unter den Fahrzeugbegriff fällt, dürfte der Gesetzgeber im Jahr 1969 bei der Neufassung des § 69 StGB nicht im Blick gehabt haben. Die Maßregel wurde durch das StraßenVSichG vom 26. November 1964 als § 42m in das StGB eingefügt (BGBl. I, S. 832; vgl. zur Entstehungsgeschichte insoweit ausführlich etwa NK-StGB/Böse, 5. Aufl. 2017, § 69 Rn. 1 f.; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69 Rn. 8 f.). Anlass war die "sprunghafte" Zunahme der Zahl der Verkehrsunfälle, die eine "Hebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen" gebot (MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69 Rn. 8 unter Verweis auf BT-Drs. I/2674, 7, 8.). Bereits damals wurde in § 42 Abs. 2 StGB der Regelkatalog des heutigen Abs. 2 eingefügt. Dies wurde darauf gestützt, dass "bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet". Mit der abstrakten Umschreibung dieser Fälle sollte ein Auslegungshinweis und damit zugleich "eine festere Führung durch das Gesetz" gegeben werden(BT-Drs. I/651, 16, 17).

Durch das 2. StrRK aus dem Jahr 1969 erhielt die Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre jetzige Paragraphennummer. Danach wurde die Vorschrift mehrfach redaktionell an andere angepasst, blieb aber im Übrigen unverändert. Der historische Zweck spricht deshalb dafür, von § 69 StGB nur solche Fahrzeuge als erfasst anzusehen, bei deren Benutzung man auch eine Fahrerlaubnis benötigt. Bei E-Scootern ist dies gerade nicht der Fall.

Ausgehend von diesem (historischen) Zweck ist festzuhalten, dass die Hemmschwelle, ein Elektrokleinstfahrzeug wie einen E-Scooter trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, als deutlich niedriger einzuordnen ist als beispielsweise diejenige beim Führen eines Pkw in einem solchen Zustand (LG Dortmund BeckRS 2020, 3435 Rn. 8).

Während es nach einem feucht-fröhlichen Abend häufig bereits an der tatsächlichen Möglichkeit fehlt, mit dem eigenen KFZ nach Hause zu fahren, ist der Rückgriff auf den E-Scooter kein weiter. Er erfordert lediglich ein Öffnen der auf dem eigenen Smartphone befindlichen App, mithilfe dessen die vielfach herumstehenden E-Scooter freigeschaltet werden können. Dem alkoholisierten Benutzer eines E-Scooters kann deshalb nicht unterstellt werden, er führe unter denselben Voraussetzungen fahrerlaubnisbedürftige Kraftfahrzeuge wie Mofas, Motorroller, Pkw oder gar Lkw.

Entscheidend für einen Ausnahmefall von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB spricht aber schließlich die zentrale Voraussetzung des § 69 StGB: Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Ungeeignet in diesem Sinne ist ein Täter, wenn er dazu neigt, bei der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer eigenen Zielen in nicht hinnehmbarem Maß unterzuordnen und insoweit die Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter in Kauf zu nehmen (BGH NStZ 2004, 144 (145); Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 69 Rn. 29.). Allein aufgrund seiner Befreiung von der Helmpflicht (vgl. § 21a Abs. 2 S. 1 StVO) stellt der jeweilige Nutzer eines E-Scooters als "schwacher Verkehrsteilnehmer" allerdings mehr eine Gefahr für sich selbst als für andere Verkehrsteilnehmer dar. Ferner ist im Unterschied zu dem Fahren mit herkömmlichen Kraftfahrzeugen wie Pkw oder gar Lkw die Gefährdung anderer weitaus geringer. Dies gilt aufgrund des deutlich geringeren Gewichts und der äußeren Beschaffenheit auch im Vergleich zu Mofas oder Motorrollern.

Selbst wenn man die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB damit nicht bereits aufgrund des grundsätzlichen Ausnahmecharakters der Tat als widerlegt ansieht, dürfte ein Ausnahmefall regelmäßig jedenfalls deshalb vorliegen, weil die Tat im Einzelfall nicht dem Bewertungsmaßstab des verwirklichten Regelbeispiels entspricht (sog. Bagatellfälle) (MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69 Rn. 76.). Die Trunkenheitsfahrten mittels E-Scooter erfolgen zum einen regelmäßig spät nachts, sodass eine Gefährdung anderer bereits aus diesem Grund zumindest nicht naheliegt. Zum anderen werden E-Scooter zumeist auch nur für überschaubare räumliche Distanzen von nur wenigen Kilometern eingesetzt.

Der E-Scooter hat auch in der öffentlichen Wahrnehmung schlicht nichts gemein mit einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug, auch nicht mit einem Moped. Dazu mögen Bilder beigetragen haben, die zeigten, wie der damalige Bundesverkehrsminister mit einem solchen E-Scooter durch die Flure seines Ministeriums fuhr. Niemand käme ernsthaft auf die Idee, dort mit einem E-Bike, einem Pedelec, einem Mofa oder gar einem Moped zu fahren und sich dabei (erst recht als Bundesverkehrsminister) auch noch für die Presse fotografieren zu lassen; schon dies zeigt den völlig anderen Charakter des Fortbewegungsmittels E-Scooter.

§§ 69, 69 a StGB sollen die Allgemeinheit vor Kraftfahrern schützen, die sich durch eine Trunkenheitsfahrt als verantwortungslos erwiesen haben. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige, der sich mit einer BAK von über 1,1 Promille an das Steuer seines (führerscheinpflichtigen) Fahrzeuges setzt, durchaus weiß, dass er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn er in deutlich alkoholisiertem Zustand mit einem Kraftfahrzeug, das erhebliches Gewicht hat und erhebliche Geschwindigkeit erreicht, am Straßenverkehr teilnimmt. Der Schaden, der entsteht, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem anderen kollidiert, ist aber offensichtlich und offenkundig nicht zu vergleichen mit dem Schaden, der entstehen könnte, würde ein E-Scooter, der eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht und ein Gewicht von höchstens 25 kg aufweist, mit einem Auto kollidiert. Das vom E-Scooter ausgehende Gefahrenpotential ist schlechterdings nicht vergleichbar mit dem Gefahrenpotential, das von einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug ausgeht. Die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gefährdet primär den E-Scooter-Fahrer, nicht aber andere Verkehrsteilnehmer.

Angesichts dieser gravierenden Unterschiede, auch der unterschiedlichen Wahrnehmung des E-Scooters in der Öffentlichkeit, spricht manches dafür, dass schon die Regelwirkung als solche in Frage gestellt werden könnte. Jedenfalls ist aber der Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug, mit dem der Angeklagte eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB begangen hat, ein „Elektrokleinstfahrzeug" war, maßgeblich heranzuziehen bei der Frage, ob hier nicht eine Ausnahme von der Regelwirkung begründet ist.

Ferner kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis für führerscheinpflichtige Fahrzeuge entzogen werden soll, bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhält. 

Im Sinne des Übermaßverbotes ist ferner zu berücksichtigen, welche Folgen die Entziehung des Führerscheines hätte.

Abschließend ergibt sich durch den Entzug die groteske Situation, dass der Angeklagte wegen des Fehlverhaltens mit dem E-Scooter zwar kein Auto mehr fahren, aber weiterhin mit einem E-Scooter unterwegs sein dürfte. Dies ist und kann offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Rechtsprechung sein.

 

 

 

 

 

 

 

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